Statuten

FOOD COOP VB – Verein zur Direktabnahme von regionalen, meist biologisch produzierten Produkten und zur Förderung von ProduzentInnen-KonsumentInnen Kooperationen


I. Allgemeines

§ 1 Name

Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)    Der Verein trägt den Namen FOOD COOP VB - Verein zur Direktabnahme von regionalen, meist biologischen Produkten und zur Förderung von ProduzentInnen-KonsumentInnen Kooperationen.
(2)     Der Sitz des Vereins ist Vöcklabruck.
(3)     Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(4)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der
ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach BAO §§ 34 bis 47 verfolgt,
bezweckt
(1)    die Förderung von ProduzentInnen-KonsumentInnen Kooperationen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel, sowie anderen biologischen Produkten
(2)    die Förderung von regionaler, biologischer Landwirtschaft durch Kundennachfrage
(3)    die Schaffung von praktikablen Beschaffungswegen, die Transportkosten und Verpackungsmaterial minimieren
(4)    die allgemeine Stärkung von nachhaltigen Strukturen im Bezirk sowie
(5)    die Anhebung von Bewusstsein über Ernährungssouveränität, Gesundheit und  biologische Produktion von Nahrungsmitteln

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)    Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens.
(2)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Vereinstreffen
b) Diskussions- und allgemeine Informationsveranstaltungen
c) Seminare
d) Publikationen
e) Aktionen
f) Erstellung einer Homepage/eines Onlineforums
g) Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen;
h) ggfs. Workshops
i) Kooperationen mit Biobäuerinnen/Biobauern;
j) Förderung von Mitwirkung in und Gründung von regionalen Netzwerken zur
Kooperation von Konsumentinnen/Konsumenten
und biologisch arbeitenden Betrieben;
l) Ermöglichung eines direkten Zugangs der Mitglieder zu biologischen Lebensmitteln


(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Subventionen öffentlicher und privater Stellen
b) Sachspenden
c) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, eigenen Unternehmungen und sonstigen Zuwendungen;
d) ehrenamtliche Arbeitsleistungen
e) ggfs. Schenkungen oder Erbschaften
f) Mitgliedsbeiträge
g) Betrieb von Lagern und Verarbeitungsräumen zur Verteilung von Lebensmitteln an Mitglieder und Abhaltung von Workshops.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

(1)    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Sinne des genannten Zwecks aktiv tätig sein will, und die keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen Absichten und/oder Praktiken verfolgt.
(2)    Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen Absichten und/oder Praktiken verfolgt.
(3)    Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines vom Plenum festzusetzenden
monatlichen oder jährlichen Mitgliedsbeitrags.
(4)    Das Plenum kann in der Vereinspraxis (siehe § 9 (2)) weitergehende Bestimmungen betreffend Aufnahme, Ausschluss, Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegen.


§ 5 Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft beginnt auf Antrag laut Vereinspraxis (siehe § 9 (2)), frühestens jedoch mit der Eintragung in die Mitgliederliste, sowie der ersten
Zahlung des Beitrags.

§ 6 Erwerb einer Fördermitgliedschaft

(1)     Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet das Plenum.
(2)     Kriterien für die Aufnahme sind die in § 4 (2) genannten.
(3)     Fördermitglieder besitzen bei jeglichen Vereinsentscheidungen kein Stimmrecht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod/Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2)    Austritte erfolgen jeweils mit Monatsende. Ein E-Mail kann die Beendigung bekanntgeben.
(3)    Ein Austritt muss dem Plenum bekanntgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Vereinspraxis (siehe § 9 (2)).
(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn es trotz persönlicher oder
schriftlicher Aufforderungen seinen gemäß Statuten oder sonstig übernommenen Pflichten als Mitglied nicht nachkommt oder sich sonst vereinsschädigend verhält.
(5)    Über Ausschlüsse entscheidet das Plenum mit Zweidrittelmehrheit. Das Nähere
bestimmt die Vereinspraxis (siehe § 9 (2)).



III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder / Haftung

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Jedes ordentliche Mitglied soll im Sinne des genannten Vereinszwecks tätig sein.
(2)     Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(3)     Jedes Mitglied soll vor allem durch seine persönliche Mitarbeit den Zweck des
    Vereins nach seinen Kräften unterstützen und alles unterlassen, wodurch Ansehen
    und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
(4)    Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere bestimmt die
    Vereinspraxis (siehe § 9 (2)).
(5)    Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins ebenso
    berechtigt wie zur Nutzung von Einrichtungen des Vereins.
(6)    Das aktive und passive Wahlrecht/Stimmrecht und die Bekleidung von Funktionen
    im Verein stehen ordentlichen Mitgliedern offen. Fördermitglieder genießen ein Recht auf Anhörung.

IV. Strukturen des Vereins

§ 9 Organe und Instrumente des Vereins:

(1)    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Plenum, die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer sowie das Schiedsgericht.
(2)    Die Vereinspraxis besteht aus aktuell gültigen Plenumsentscheidungen und wird in
Form schriftlicher Protokolle festgehalten.

§ 10 Konsensentscheidungen

Soweit in diesem Statut Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese nach
folgendem Verfahren:
(1)    Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines
Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen
ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen
und wird im Protokoll vermerkt.
(2)    Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird ein
neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser Diskussion
einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
(3)    Kann kein Konsens gefunden werden stehen 2 Möglichkeiten offen:
a)    Ist die Entscheidung dringend, kann im Konsens eine sofortige Abstimmung über
    den letzten Entscheidungsvorschlag beschlossen werden. Es gilt
    Zweidrittelmehrheit.
b)    Ist die Entscheidung nicht dringend, kann im Konsens eine Vertagung beschlossen werden.
(4)    Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung gegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung dadurch beeinträchtigt wird.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in zwei Jahren einberufen werden, allerdings sofort, wenn der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt.
(2)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und neue Vorstandsmitglieder im
Konsens, wobei die Kandidatinnen/Kandidaten kein Stimmrecht besitzen.
(3)    Sie hat außerdem das Recht, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres
Amtes zu entheben, wobei die betreffenden Personen nicht stimmberechtigt sind.
(4)     Der Mitgliederversammlung ist die Änderung der Statuten vorbehalten.
(5)     Die Mitgliederversammlung entscheidet im Konsens
(6)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder
ordnungsgemäß zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung via Brief oder E-Mail eingeladen wurden.
(7)     Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch:
a) den Vorstand,
b) das Plenum
c) die Rechnungsprüferin/den Rechnungsprüfer,
d) wenn zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich
einfordern.
Im Falle von d) muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monats einberufen.
(8) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein durch einen
Konsensbeschluss aufzulösen.

§ 12 Vorstand

(1)     Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des VerG 2002.
(2)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
(3)     Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei natürlichen Personen zusammen, die
gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.
(4)    Der Vorstand umfasst folgende Funktionen: eine/n Sprecher/in, sowie eine/n Sprecher/in Stellvertreter/in; eine/n Kassier/in, sowie eine/n Kassier/in Stellvertreter/in; eine/n Schriftführer/in, sowie eine/n Schriftführer/in Stellvertreter/in. Alle Mitglieder des Vorstandes sind in ihren Funktionen entscheidungsbefugt.
(5)     Dem Vorstand obliegen die operative Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.
(6)     Die Tätigkeit des Vorstandes kann durch Beschlüsse des Plenums, insbesondere
durch die Vereinspraxis (siehe § 9 (2)) oder Vetoentscheide, weiter eingeschränkt bzw. definiert werden.
(7)     Der Vorstand trifft Entscheidungen im Konsens.
(8)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Weiters gelten im Konsens
getroffene Plenumsbeschlüsse
– soweit erforderlich
– auch als Vorstandsbeschlüsse, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(9)     Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, als Vorstandskandidatin/ Vorstandskandidat vorgeschlagen zu werden oder sich selber vorzuschlagen.
(10)     Über die Aufnahme von Vorstandskandidat/inn/en im laufenden Geschäftsjahr entscheidet das Plenum. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder wählt den Vorstand neu.
(11)     Der Vorstand besitzt das Recht, das Plenum und die Mitgliederversammlung
einzuberufen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands

(1)    Die Sprecherin/der Sprecher führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt
den Verein nach außen. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die/den Sprecher/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)    Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften der Sprecherin/des Sprechers und der Schriftführerin/des
Schriftführers. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der
Sprecherin/des Sprechers und der Kassierin/des Kassiers.
(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich auf Beschluss des Vorstands
erteilt werden. Dieser Beschluss bedarf weiters der ausdrücklichen Zustimmung des
Plenums.
(4)    Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(5)    Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.

§ 14 Plenum

(1)    Zur Teilnahme am Plenum sind alle Mitglieder (bei juristischen Personen
eine Vertreterin/ein Vertreter) sowie Interessierten (diese ohne ausdrückliches
Anhörungsrecht) berechtigt.
(2)    Das Stimmrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten
(3)    Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht
zulässig.
(4)    Das Plenum ist das oberste Gremium des Vereins zwischen den Sitzungen der
Mitgliederversammlung.
(5)     Plena finden regelmäßig, mindestens aber einmal in drei Monaten statt.
(6)     Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form und erfolgt in der Regel automatisch zu einem in der Vereinspraxis (siehe § 9 (2)) festgelegten Termin/Wochentag.
(7)     Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 ordentliche Mitglieder anwesend
sind und mehr als die Hälfte der Anwesenden nicht dem Vorstand angehört. Mindestens eine der anwesenden Personen muss dem Vorstand angehören..
(8)     Das Plenum hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder während der laufenden Funktionsperiode
des Vorstandes.
2. Das Plenum besitzt ein Vetorecht bei allen Entscheidungen des Vorstands.
Mitglieder des Vorstands sind bei Vetobeschlüssen nicht stimmberechtigt.
3. Das Plenum beauftragt den Vorstand oder andere Personen mit der Erledigung
von Arbeiten, insbesondere der Vertretung des Vereins nach außen, und kann
diese Bevollmächtigungen jederzeit widerrufen.
4. Das Plenum dient der Koordination der vereinsinternen Arbeitsaufteilung. Es
entscheidet weiters über die genaue Aufgabenverteilung im Vorstand.
5. Das Plenum setzt die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten fest.
6. Das Plenum entscheidet über die Aufnahme sowie den Ausschluss von
Mitgliedern und legt gegebenenfalls Standardprozeduren dafür fest.
7. Das Plenum erlässt und ergänzt gegebenenfalls die Vereinspraxis (siehe § 9 (2)),
die auf jeden Fall Beschlüsse zu den Absätzen 8.3-8.6 des vorliegenden
Paragraphen umfasst.
(9)     Die Entscheidungen des Plenums erfolgen im Konsens.
(10)     Das Plenum kann die Mitgliederversammlung einberufen.

§ 15 RechnungsprüferInnen

(1)    Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, da
dessen Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung sind.
(2)    Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Plenum und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)    Die Rechnungsprüfer/innen können bei Gefahr im Verzug die
Mitgliederversammlung oder das Plenum einberufen.

§ 16 Streitschlichtung

(1)    Bevor ein Schiedsgericht einberufen wird, erklärt sich jedes Mitglied bereit, vereinsintern einen dialogischen Weg zur Streitschlichtung zu suchen (Mediation/Supervision).
(2)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten welche nicht durch einen dialogischen Weg gelöst werden können, entscheidet das Schiedsgericht, sofern das von einer der Parteien gewünscht wird.
(3)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem
Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzende/n ins Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Es ist keine
Stimmenthaltung möglich.

V. Schlussbestimmungen

$ 17 Auflösung des Vereins

(1)     Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht, den Verein aufzulösen.
(2)     Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin/einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden, wobei die Verwendung
dieses Vermögens den in § 2 definierten Vereinszielen entsprechen muss. Es dürfen
keine Vereine, Initiativen, Gruppen oder Personen unterstützt werden, die sexistische,
rassistische, diskriminierende oder umweltzerstörerische Absichten und/oder Praktiken
unterstützen.
(4)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung innerhalb der gesetzlichen
Fristen, ersatzweise innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung, der Behörde
anzuzeigen und auch sonstige vorgeschriebene Schritte (z.B. Veröffentlichungen in
amtlichen Blättern) zu setzen.

§ 18 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Statutenänderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbehörde nach Ablauf der
Frist gemäß §13 (1) VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß §13
(2) VerG gültig; im Innenverhältnis binden sich die Mitglieder jedoch bereits ab
Kenntnisnahme der Beschlussfassung.

 


Geändert am 19.09.2017 14:55

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