Statuten
FOOD COOP VB – Verein zur Direktabnahme von regionalen,
meist biologisch produzierten Produkten und zur Förderung von
ProduzentInnen-KonsumentInnen Kooperationen
I. Allgemeines
§ 1 Name
Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein trägt den Namen FOOD COOP VB - Verein zur
Direktabnahme von regionalen, meist biologischen Produkten und zur Förderung
von ProduzentInnen-KonsumentInnen Kooperationen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Vöcklabruck.
(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der
ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach BAO §§ 34 bis 47 verfolgt,
bezweckt
(1) die Förderung von ProduzentInnen-KonsumentInnen
Kooperationen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel, sowie anderen
biologischen Produkten
(2) die Förderung von regionaler, biologischer Landwirtschaft
durch Kundennachfrage
(3) die Schaffung von praktikablen Beschaffungswegen, die
Transportkosten und Verpackungsmaterial minimieren
(4) die allgemeine Stärkung von nachhaltigen Strukturen im
Bezirk sowie
(5) die Anhebung von Bewusstsein über Ernährungssouveränität,
Gesundheit und biologische Produktion von Nahrungsmitteln
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert.
Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens.
(2) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Vereinstreffen
b) Diskussions- und allgemeine Informationsveranstaltungen
c) Seminare
d) Publikationen
e) Aktionen
f) Erstellung einer Homepage/eines Onlineforums
g) Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen, die dieselben oder ähnliche
Ziele verfolgen;
h) ggfs. Workshops
i) Kooperationen mit Biobäuerinnen/Biobauern;
j) Förderung von Mitwirkung in und Gründung von regionalen Netzwerken zur
Kooperation von Konsumentinnen/Konsumenten
und biologisch arbeitenden Betrieben;
l) Ermöglichung eines direkten Zugangs der Mitglieder zu biologischen
Lebensmitteln
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
a) Subventionen öffentlicher und privater Stellen
b) Sachspenden
c) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, eigenen Unternehmungen und
sonstigen Zuwendungen;
d) ehrenamtliche Arbeitsleistungen
e) ggfs. Schenkungen oder Erbschaften
f) Mitgliedsbeiträge
g) Betrieb von Lagern und Verarbeitungsräumen zur Verteilung von Lebensmitteln
an Mitglieder und Abhaltung von Workshops.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden, die im Sinne des genannten Zwecks aktiv tätig sein will, und die
keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen
Absichten und/oder Praktiken verfolgt.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder
umweltzerstörerischen Absichten und/oder Praktiken verfolgt.
(3) Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines vom Plenum
festzusetzenden
monatlichen oder jährlichen Mitgliedsbeitrags.
(4) Das Plenum kann in der Vereinspraxis (siehe § 9 (2))
weitergehende Bestimmungen betreffend Aufnahme, Ausschluss, Mitgliedsbeitrag,
Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegen.
§ 5 Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt auf Antrag laut Vereinspraxis
(siehe § 9 (2)), frühestens jedoch mit der Eintragung in die Mitgliederliste,
sowie der ersten
Zahlung des Beitrags.
§ 6 Erwerb einer Fördermitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet das
Plenum.
(2) Kriterien für die Aufnahme sind die in § 4 (2)
genannten.
(3) Fördermitglieder besitzen bei jeglichen
Vereinsentscheidungen kein Stimmrecht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Tod/Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Austritte erfolgen jeweils mit Monatsende. Ein E-Mail
kann die Beendigung bekanntgeben.
(3) Ein Austritt muss dem Plenum bekanntgegeben werden. Das
Nähere bestimmt die Vereinspraxis (siehe § 9 (2)).
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn es trotz
persönlicher oder
schriftlicher Aufforderungen seinen gemäß Statuten oder sonstig übernommenen
Pflichten als Mitglied nicht nachkommt oder sich sonst vereinsschädigend
verhält.
(5) Über Ausschlüsse entscheidet das Plenum mit
Zweidrittelmehrheit. Das Nähere
bestimmt die Vereinspraxis (siehe § 9 (2)).
III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder / Haftung
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied soll im Sinne des genannten
Vereinszwecks tätig sein.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(3) Jedes Mitglied soll vor allem durch seine persönliche
Mitarbeit den Zweck des
Vereins nach seinen Kräften unterstützen und alles
unterlassen, wodurch Ansehen
und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
(4) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Das Nähere bestimmt die
Vereinspraxis (siehe § 9 (2)).
(5) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen
des Vereins ebenso
berechtigt wie zur Nutzung von Einrichtungen des Vereins.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht/Stimmrecht und die
Bekleidung von Funktionen
im Verein stehen ordentlichen Mitgliedern offen.
Fördermitglieder genießen ein Recht auf Anhörung.
IV. Strukturen des Vereins
§ 9 Organe und Instrumente des Vereins:
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,
der Vorstand, das Plenum, die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer sowie das
Schiedsgericht.
(2) Die Vereinspraxis besteht aus aktuell gültigen
Plenumsentscheidungen und wird in
Form schriftlicher Protokolle festgehalten.
§ 10 Konsensentscheidungen
Soweit in diesem Statut Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese
nach
folgendem Verfahren:
(1) Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer
Formulierung eines
Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen
ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen
und wird im Protokoll vermerkt.
(2) Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert
werden. Daraufhin wird ein
neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser
Diskussion
einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
(3) Kann kein Konsens gefunden werden stehen 2 Möglichkeiten
offen:
a) Ist die Entscheidung dringend, kann im Konsens eine
sofortige Abstimmung über
den letzten Entscheidungsvorschlag beschlossen werden. Es
gilt
Zweidrittelmehrheit.
b) Ist die Entscheidung nicht dringend, kann im Konsens eine
Vertagung beschlossen werden.
(4) Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer
bestimmten Entscheidung gegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern
wollen, besteht die Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne
dass die Entscheidung dadurch beeinträchtigt wird.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in zwei
Jahren einberufen werden, allerdings sofort, wenn der gesamte Vorstand
geschlossen zurücktritt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und neue
Vorstandsmitglieder im
Konsens, wobei die Kandidatinnen/Kandidaten kein Stimmrecht besitzen.
(3) Sie hat außerdem das Recht, den Vorstand oder einzelne
Vorstandsmitglieder ihres
Amtes zu entheben, wobei die betreffenden Personen nicht stimmberechtigt sind.
(4) Der Mitgliederversammlung ist die Änderung der Statuten
vorbehalten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Konsens
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
ordentlichen Mitglieder
ordnungsgemäß zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung via Brief oder E-Mail
eingeladen wurden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)
Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch:
a) den Vorstand,
b) das Plenum
c) die Rechnungsprüferin/den Rechnungsprüfer,
d) wenn zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich
einfordern.
Im Falle von d) muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monats einberufen.
(9) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein durch einen
Konsensbeschluss aufzulösen.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne
des VerG 2002.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs natürlichen
Personen, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen:
einem gleichberechtigten Sprecher/innen-Team - die Sprecher/innen-Funktion kann
von bis zu drei, mindestens aber zwei gleichberechtigten Sprecher/innen
wahrgenommen werden - , einem/r Schriftführer/in und dessen/deren
Stellvertreter/in und einem/r Kassier/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Weiters
gibt es freie Funktionen. Alle Mitglieder des Vorstandes sind in ihren
Funktionen entscheidungsbefugt.
(4) Dem Vorstand obliegen die operative Leitung und die
Geschäftsführung des Vereins.
(5) Die Tätigkeit des Vorstandes kann durch Beschlüsse des
Plenums, insbesondere
durch die Vereinspraxis (siehe § 9 (2)) oder Vetoentscheide, weiter
eingeschränkt bzw. definiert werden.
(6) Der Vorstand trifft Entscheidungen im Konsens.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
des Vorstands eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Weiters gelten im Konsens
getroffene Plenumsbeschlüsse
– soweit erforderlich
– auch als Vorstandsbeschlüsse, sofern mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, als
Vorstandskandidatin/ Vorstandskandidat vorgeschlagen zu werden oder sich selber
vorzuschlagen.
(9) Über die Aufnahme von Vorstandskandidat/inn/en im
laufenden Geschäftsjahr entscheidet das Plenum. Die Mitgliederversammlung
bestätigt oder wählt den Vorstand neu.
(10) Der Vorstand besitzt das Recht, das Plenum und die
Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des
Vorstands
(1) Das Sprecher/innen-Team führt die laufenden Geschäfte des
Vereins und vertritt
den Verein nach außen. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt das
Sprecher/innen-Team bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der
Unterschriften einer Sprecherin/eines Sprechers und der Schriftführerin/des
Schriftführers. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) einer
Sprecherin/ eines Sprechers und der Kassierin/des Kassiers.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich auf Beschluss des Vorstands
erteilt werden. Dieser Beschluss bedarf weiters der ausdrücklichen Zustimmung
des
Plenums.
(4) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die
Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(5) Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
§ 14 Plenum
(1) Zur Teilnahme am Plenum sind alle Mitglieder (bei
juristischen Personen
eine Vertreterin/ein Vertreter) sowie Interessierten (diese ohne ausdrückliches
Anhörungsrecht) berechtigt.
(2) Das Stimmrecht ist den ordentlichen Mitgliedern
vorbehalten
(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragungen sind nicht
zulässig.
(4) Das Plenum ist das oberste Gremium des Vereins zwischen
den Sitzungen der
Mitgliederversammlung.
(5) Plena finden regelmäßig, mindestens aber einmal in drei
Monaten statt.
(6) Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form und
erfolgt in der Regel automatisch zu einem in der Vereinspraxis (siehe § 9 (2))
festgelegten Termin/Wochentag.
(7) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
ordentliche Mitglieder anwesend
sind und mehr als die Hälfte der Anwesenden nicht dem Vorstand angehört.
Mindestens eine der anwesenden Personen muss dem Vorstand angehören..
(8) Das Plenum hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder während der laufenden Funktionsperiode
des Vorstandes.
2. Das Plenum besitzt ein Vetorecht bei allen Entscheidungen des Vorstands.
Mitglieder des Vorstands sind bei Vetobeschlüssen nicht stimmberechtigt.
3. Das Plenum beauftragt den Vorstand oder andere Personen mit der Erledigung
von Arbeiten, insbesondere der Vertretung des Vereins nach außen, und kann
diese Bevollmächtigungen jederzeit widerrufen.
4. Das Plenum dient der Koordination der vereinsinternen Arbeitsaufteilung. Es
entscheidet weiters über die genaue Aufgabenverteilung im Vorstand.
5. Das Plenum setzt die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten fest.
6. Das Plenum entscheidet über die Aufnahme sowie den Ausschluss von
Mitgliedern und legt gegebenenfalls Standardprozeduren dafür fest.
7. Das Plenum erlässt und ergänzt gegebenenfalls die Vereinspraxis (siehe § 9
(2)),
die auf jeden Fall Beschlüsse zu den Absätzen 8.3-8.6 des vorliegenden
Paragraphen umfasst.
(9) Die Entscheidungen des Plenums erfolgen im Konsens.
(10) Das Plenum kann die Mitgliederversammlung einberufen.
§ 15 RechnungsprüferInnen
(1) Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, da
dessen Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung sind.
(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die
laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Plenum und der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer/innen können bei Gefahr im Verzug die
Mitgliederversammlung oder das Plenum einberufen.
§ 16 Streitschlichtung
(1) Bevor ein Schiedsgericht einberufen wird, erklärt sich
jedes Mitglied bereit, vereinsintern einen dialogischen Weg zur
Streitschlichtung zu suchen (Mediation/Supervision).
(2) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten welche nicht durch einen dialogischen Weg gelöst werden können,
entscheidet das Schiedsgericht, sofern das von einer der Parteien gewünscht
wird.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem
Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzende/n ins
Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Es ist keine
Stimmenthaltung möglich.
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht, den
Verein aufzulösen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin/einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden, wobei die Verwendung
dieses Vermögens den in § 2 definierten Vereinszielen entsprechen muss. Es
dürfen
keine Vereine, Initiativen, Gruppen oder Personen unterstützt werden, die
sexistische,
rassistische, diskriminierende oder umweltzerstörerische Absichten und/oder
Praktiken
unterstützen.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
innerhalb der gesetzlichen
Fristen, ersatzweise innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung, der
Behörde
anzuzeigen und auch sonstige vorgeschriebene Schritte (z.B. Veröffentlichungen
in
amtlichen Blättern) zu setzen.
§ 18 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Statutenänderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbehörde nach Ablauf
der
Frist gemäß §13 (1) VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß §13
(2) VerG gültig; im Innenverhältnis binden sich die Mitglieder jedoch bereits
ab
Kenntnisnahme der Beschlussfassung.
Geändert am 13.01.2025 16:41